Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma MTW-Metalltechnik GmbH erfolgen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für die MTW-Metalltechnik GmbH nur dann verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Die Bedingungen der MTW-Metalltechnik GmbH gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Ihre Leistungen/Lieferungen vorbehaltslos ausführt.

2. Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Nebenabreden zu dem schriftlichen Vertrag sind nicht getroffen worden.

II. Angebot

1. Die Angebote der MTW-Metalltechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von der MTW-Metalltechnik GmbH schriftlich bestätigt worden ist oder wenn die Leistung/Lieferung ausgeführt wird.

3. Erteilt die MTW-Metalltechnik GmbH eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgebend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

III. Termine

1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungsterm in ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die MTW-Metalltechnik GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.

2. Liefer- oder Fertigungstermine beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden.

3. Liefer- oder Fertigungstermine verlängern sich bei Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Betriebsstörungen, angemessen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten.

IV. Versendung und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für Lieferungen der MTW-Metalltechnik GmbH ist die Verladestelle am Sitz der MTW-Metalltechnik GmbH. Ist die Anlieferung durch die MTW-Metalltechnik GmbH bei dem Kunden vereinbart, trägt der Kunde die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Kunden durchzuführen. Sofern Abladung durch die MTW-Metalltechnik GmbH vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

V. Materialbereitstellung

1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehen den Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

VI. Preise

1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen nach dem am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material errechnet. Alle Zahlungsverpflichtungen sind in Euro geschuldet.

2. Alle Arbeiten, die unsere Arbeitskräfte neben den vertraglich vereinbarten Arbeiten zu leisten haben, werden gegen Nachweis der dafür aufgewandten Arbeitsstunden und des Materialverbrauchs zusätzlich berechnet.

3. Pauschalpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

VII. Zahlung

1. Alle Rechnungsbeträge sind, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserteilung in einer Summe ohne Skontoabzug zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

2. EC-Scheck (Eurocheque-System) und Wechsel werden nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen EC-Scheckkarte und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

3. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der MTW-Metalltechnik GmbH gutgeschrieben worden ist.

4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser der MTW-Metalltechnik GmbH den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. Werden nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden herabmindern, so Ist er ohne weiteres berechtigt, die sofortige Bezahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferte Ware zu fordern; ferner für noch zu erbringende Lieferungen und Leistungen nach seinem Ermessen Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eine Abtretung der Forderung gegen uns ist ausgeschlossen.

VIII. Abnahme

1. Der Kunde trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen, etc. Die MTW-Metalltechnik GmbH ist berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt, das Recht der MTW-Metalltechnik GmbH, das vereinbarte Entgelt zu verlangen, bleibt unberührt.

2. Nach Fristablauf kann die MTW-Metalltechnik GmbH den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz mindestens in Höhe des Wertes des Teils der nicht abgenommenen Lieferung/Leistung verlangen.

3. Der Kunde ist gehalten Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

IX. Eigentumsvorbehalte

1. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Forderung, bei Kaufleuten bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung das alleinige Eigentum der MTW-Metalltechnik GmbH.

2. Be- oder Verarbeitung der von der MTW-Metalltechnik GmbH gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag der MTW-Metalltechnik GmbH, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die MTW-Metalltechnik GmbH erwachsen können.

3. Bei Einbau in fremde Sachen durch den Kunden wird die MTW-Metalltechnik GmbH Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.

4. Wird die von der MTW-Metalltechnik GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die MTW-Metalltechnik GmbH.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen echtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die MTW-Metalltechnik GmbH ab. Die MTW-Metalltechnik GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Fall des berechtigten Widerrufs hat der Kunde bzw. sein Rechtsnachfolger, Vergleichs- oder Insolvenzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.

7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus wird er unverzüglich als gewillkürter Prozesstandschafter auf seine Kosten Klage gemäß §771 ZPO erheben.

8. Die vorgenannten Sicherheiten gibt die MTW-Metalltechnik GmbH auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10% überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel.

X. Mängelhaftung

1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln beträgt diese Frist eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.

2. Bei begründeter Mängelrüge ist die MTW-Metalltechnik GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt die MTW-Metalltechnik GmbH diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Fristen nach, ist der Kunde berechtigt Minderung zuverlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z.B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

3. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die MTW-Metalltechnik GmbH ist der Kunde berechtigt nach vorheriger Verständigung der MTW-Metalltechnik GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

XI. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen die MTW-Metalltechnik GmbH abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Xll. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Gengenbach. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse wird – soweit gesetzlich zulässig – Offenburg vereinbart. Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Sollten Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden soweit sie den Punkt bedacht hätten.